Inhalt
Als Hausverwaltung in München begegnen mir täglich Fragen rund um die Rolle des Verwaltungsbeirats in Wohnungseigentümergemeinschaften. Besonders die Themen Haftung und Vergütung beschäftigen sowohl Eigentümer als auch potenzielle Beiratsmitglieder. In diesem Artikel erläutern ich Ihnen die aktuellen rechtlichen Grundlagen, praktische Aspekte und geben konkrete Handlungsempfehlungen.
Einleitung: Warum Haftung und Vergütung des WEG-Beirats so wichtig sind
Die rechtlichen Grundlagen: § 29 WEG als Fundament
Die drei Säulen des § 29 WEG
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Verwaltungsbeirats.
Absatz 1: Bestellung und Organisation
Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Bei mehreren Mitgliedern ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Absatz 2: Aufgaben und Pflichten
Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
Absatz 3: Die Haftungsregelung
„Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten“
Praxistipp:
Die Haftungsbeschränkung gilt nur bei unentgeltlicher Tätigkeit. Sobald eine Vergütung vereinbart wird, entfällt dieser Schutz und es greift die volle Haftung nach allgemeinen Regeln.
Haftung des WEG-Beirats: Was Sie wissen müssen
Grundsätzliche Haftungsregeln für Verwaltungsbeiräte
Die entscheidende Unterscheidung: Ehrenamtlich vs. vergütet
Ehrenamtliche Tätigkeit
Der Regelfall Bei ehrenamtlicher Tätigkeit greift seit der WEG-Reform 2020 die Haftungsbeschränkung des § 29 Abs. 3 WEG. Beiratsmitglieder haften nur noch bei:
- Vorsatz (bewusstes und gewolltes Handeln)
- Grober Fahrlässigkeit (außergewöhnlich hohe Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt
Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht keine Haftung mehr. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem, was das Beiratsmitglied auch bei seinen eigenen Angelegenheiten walten lassen würde.
Vergütete Tätigkeit
Verschärfte Haftung Wird eine Vergütung vereinbart, entsteht ein Dienstvertrag nach §§ 611, 675 BGB.
In diesem Fall haftet der Beirat bei jeder pflichtwidrigen Handlung, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich können deliktische Haftungsansprüche entstehen.
Haftungsrisiken bei typischen Beiratsaufgaben
Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
Eine der Hauptaufgaben des Beirats birgt auch das größte Haftungsrisiko. Übersieht der Beirat bei seiner Prüfung wesentliche Fehler oder gibt er eine positive Stellungnahme zu fehlerhaften Unterlagen ab, kann dies zu Haftungsansprüchen führen.
Überwachung der Verwaltung
Die Überwachungspflicht des Beirats kann zu Haftung führen, wenn offensichtliche Pflichtverletzungen der Verwaltung nicht erkannt oder nicht gemeldet werden.
Kompetenzüberschreitung
Infobox – Wichtige Haftungsfälle für Verwaltungsbeiräte:
- Falsche oder unvollständige Prüfung von Abrechnungen
- Übersehen von Verwalterfehlern bei der Überwachung
- Eigenmächtige Entscheidungen ohne Berechtigung
- Missachtung von Eigentümerbeschlüssen
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Vergütung und Aufwandsentschädigung bei WEG-Beiräten: Rechtliche Grundlagen und Praxis
Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit
Rechtliche Grundlagen der Aufwandsentschädigung von WEG-Beiräten
Das Rechtsverhältnis zwischen Verwaltungsbeirat und Eigentümergemeinschaft ist als Auftragsverhältnis zu qualifizieren. Die WEG fungiert als Auftraggeberin, die Beiratsmitglieder als Beauftragte. Nach §§ 662, 670 BGB hat der Beauftragte Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er zur Ausführung des Auftrags gemacht hat.
Wichtige Abgrenzung:
- Aufwendungen: Finanzielle Auslagen (erstattungsfähig)
- Zeitaufwand: Nicht erstattungsfähig (Ehrenamtsprinzip)
Arten der Entschädigung für WEG-Beiräte
Konkrete Auslagen wie Fahrtkosten, Telefon- oder Portokosten können einzeln abgerechnet und erstattet werden. Dies erfordert entsprechende Belege und kann aufwendig in der Verwaltung sein.
Die praktisch häufigere Lösung ist eine pauschale Aufwandsentschädigung. Diese deckt typische Aufwendungen ab, ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung sind 100 € pro Jahr und Beiratsmitglied angemessen.
Beschlussfassung über die Beiratsvergütung
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung muss von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden.
Dies kann erfolgen durch:
Praxistipp: Dokumentieren Sie die Beschlussfassung sorgfältig im Protokoll. Eine nachträgliche Änderung der Vergütungsregelung erfordert einen neuen Beschluss mit entsprechender Mehrheit.
Steuerliche Aspekte der Aufwandsentschädigung
Versicherungsschutz für WEG-Beiräte: Notwendigkeit und Möglichkeiten
Warum eine Versicherung trotz Haftungsbeschränkung für WEG-Beiräte sinnvoll ist
Obwohl die WEG-Reform 2020 die Haftung ehrenamtlicher Beiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hat, bleibt der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dringend empfehlenswert.
•Unterstützung bei der Rekrutierung neuer Beiratsmitglieder
Leistungen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte
Vermögensschäden aus der Beiratstätigkeit
Vermögensschäden aus der Beiratstätigkeit
Kosten und Deckungssummen
• Jahresbeitrag: 80-150 € (abhängig von Versicherer und Leistungsumfang)
Wer trägt die Versicherungskosten für Verwaltungsbeiräte?
Praktische Handlungsempfehlungen für Eigentümer und Beiräte
✅ Für potenzielle Beiratsmitglieder
Vor der Übernahme des Amts:
✅ Für Eigentümergemeinschaften
✅ Für Hausverwaltungen
Als professionelle Verwaltung:
Nach der Wahl:
Im laufenden Betrieb:
Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Ut elit tellus, luctus nec ullamcorper mattis, pulvinar dapibus leo.
Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden
Fehler bei der Haftung
Fehler bei der Vergütung
Haftung und Vergütung im Überblick
Bei der Vergütung gilt weiterhin der Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 € pro Jahr entspricht der aktuellen Rechtsprechung und ist angemessen.
Haftung
Versicherung
Vergütung
Als professionelle Hausverwaltung in München stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Seite. Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung zu Ihrem Verwaltungsbeirat.
Dieser Artikel wurde auf Basis umfassender Recherche und seriösen Rechtsquellen erstellt. Stand: 2025. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten Rechtsfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht.