Haftung und Vergütung des WEG-Beirats: Ihr Überblick für Eigentümer und Beiräte

Inhalt

Als  Hausverwaltung in München begegnen mir täglich Fragen rund um die Rolle des Verwaltungsbeirats in Wohnungseigentümergemeinschaften. Besonders die Themen Haftung und Vergütung beschäftigen sowohl Eigentümer als auch potenzielle Beiratsmitglieder. In diesem Artikel erläutern ich Ihnen die aktuellen rechtlichen Grundlagen, praktische Aspekte und geben konkrete Handlungsempfehlungen.

Einleitung: Warum Haftung und Vergütung des WEG-Beirats so wichtig sind

Der Verwaltungsbeirat spielt eine zentrale Rolle in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft. Als Bindeglied zwischen Eigentümern und der Verwaltung übernimmt er wichtige Kontroll- und Unterstützungsfunktionen. Doch mit diesen Aufgaben gehen auch Verantwortung und potenzielle Risiken einher. Viele Eigentümer zögern, ein Beiratsamt zu übernehmen, weil sie unsicher über mögliche Haftungsrisiken sind. Gleichzeitig stellt sich die Frage nach einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung für diese ehrenamtliche Tätigkeit.
 
Die WEG-Reform von 2020 hat wichtige Änderungen gebracht, die sowohl die Haftung als auch die Vergütung des Verwaltungsbeirats betreffen. Diese Neuerungen schaffen mehr Klarheit und Sicherheit für alle Beteiligten. 

Die rechtlichen Grundlagen: § 29 WEG als Fundament

Die drei Säulen des § 29 WEG

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bildet die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit des Verwaltungsbeirats.

Absatz 1: Bestellung und Organisation
Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Bei mehreren Mitgliedern ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. Der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.

Absatz 2: Aufgaben und Pflichten
Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht die Verwaltung bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.

Absatz 3: Die Haftungsregelung 
„Sind Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig, haben sie nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten“

Diese Regelung ist das Ergebnis der WEG-Reform 2020 und stellt eine bedeutende Erleichterung für ehrenamtlich tätige Beiratsmitglieder dar. Sie soll mehr Eigentümer dazu motivieren, diese wichtige Funktion zu übernehmen.

💡 Praxistipp:
Die Haftungsbeschränkung gilt nur bei unentgeltlicher Tätigkeit. Sobald eine Vergütung vereinbart wird, entfällt dieser Schutz und es greift die volle Haftung nach allgemeinen Regeln.

Haftung des WEG-Beirats: Was Sie wissen müssen

Grundsätzliche Haftungsregeln für Verwaltungsbeiräte

Die Haftung des Verwaltungsbeirats richtet sich nach verschiedenen rechtlichen Grundlagen. Grundsätzlich können Beiratsmitglieder bei pflichtwidrigem Verhalten haftbar gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) sowie aus den Regelungen zur deliktischen Haftung nach §§ 823ff BGB.

Die entscheidende Unterscheidung: Ehrenamtlich vs. vergütet

Ehrenamtliche Tätigkeit 

Der Regelfall Bei ehrenamtlicher Tätigkeit greift seit der WEG-Reform 2020 die Haftungsbeschränkung des § 29 Abs. 3 WEG. Beiratsmitglieder haften nur noch bei:

  •  Vorsatz (bewusstes und gewolltes Handeln)
  • Grober Fahrlässigkeit (außergewöhnlich hohe Vernachlässigung der erforderlichen Sorgfalt

Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht keine Haftung mehr. Der Sorgfaltsmaßstab entspricht dem, was das Beiratsmitglied auch bei seinen eigenen Angelegenheiten walten lassen würde.

Vergütete Tätigkeit 

Verschärfte Haftung Wird eine Vergütung vereinbart, entsteht ein Dienstvertrag nach §§ 611, 675 BGB.

In diesem Fall haftet der Beirat bei jeder pflichtwidrigen Handlung, also auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Zusätzlich können deliktische Haftungsansprüche entstehen.

Haftungsrisiken bei typischen Beiratsaufgaben

Prüfung von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung 

Eine der Hauptaufgaben des Beirats birgt auch das größte Haftungsrisiko. Übersieht der Beirat bei seiner Prüfung wesentliche Fehler oder gibt er eine positive Stellungnahme zu fehlerhaften Unterlagen ab, kann dies zu Haftungsansprüchen führen.

Überwachung der Verwaltung 

Die Überwachungspflicht des Beirats kann zu Haftung führen, wenn offensichtliche Pflichtverletzungen der Verwaltung nicht erkannt oder nicht gemeldet werden.

Kompetenzüberschreitung 

Handelt der Beirat außerhalb seiner Befugnisse, etwa durch eigenmächtige Beauftragungen oder Weisungen an die Verwaltung, entstehen Haftungsrisiken.
✅ Infobox – Wichtige Haftungsfälle für Verwaltungsbeiräte:
  • Falsche oder unvollständige Prüfung von Abrechnungen
  • Übersehen von Verwalterfehlern bei der Überwachung
  • Eigenmächtige Entscheidungen ohne Berechtigung
  • Missachtung von Eigentümerbeschlüssen
  • Verletzung der Verschwiegenheitspflicht

Vergütung und Aufwandsentschädigung bei WEG-Beiräten: Rechtliche Grundlagen und Praxis

Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit

Das Amt des Verwaltungsbeirats ist grundsätzlich als Ehrenamt konzipiert. Dies ergibt sich aus der Systematik des WEG und wird durch die Rechtsprechung bestätigt. Der Beirat arbeitet unentgeltlich für die Eigentümergemeinschaft, hat aber einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.

Rechtliche Grundlagen der Aufwandsentschädigung von WEG-Beiräten

Das Rechtsverhältnis zwischen Verwaltungsbeirat und Eigentümergemeinschaft ist als Auftragsverhältnis zu qualifizieren. Die WEG fungiert als Auftraggeberin, die Beiratsmitglieder als Beauftragte. Nach §§ 662, 670 BGB hat der Beauftragte Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er zur Ausführung des Auftrags gemacht hat.

Wichtige Abgrenzung:

  • Aufwendungen: Finanzielle Auslagen  (erstattungsfähig)
  • Zeitaufwand: Nicht erstattungsfähig (Ehrenamtsprinzip)
 

Arten der Entschädigung für WEG-Beiräte

1. Tatsächlicher Aufwendungsersatz
Konkrete Auslagen wie Fahrtkosten, Telefon- oder Portokosten können einzeln abgerechnet und erstattet werden. Dies erfordert entsprechende Belege und kann aufwendig in der Verwaltung sein.
2. Pauschale Aufwandsentschädigung
Die praktisch häufigere Lösung ist eine pauschale Aufwandsentschädigung. Diese deckt typische Aufwendungen ab, ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung sind 100 € pro Jahr und Beiratsmitglied angemessen.

Beschlussfassung über die Beiratsvergütung

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung muss von der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden.

Dies kann erfolgen durch:

Beschluss auf der Eigentümerversammlung
Umlaufbeschluss
Der Beschluss sollte folgende Punkte regeln:
Höhe der Aufwandsentschädigung
Zahlungsmodalitäten (jährlich, halbjährlich)
Beginn der Zahlung
Eventuelle Differenzierung zwischen Vorsitzendem und Mitgliedern

💡 Praxistipp: Dokumentieren Sie die Beschlussfassung sorgfältig im Protokoll. Eine nachträgliche Änderung der Vergütungsregelung erfordert einen neuen Beschluss mit entsprechender Mehrheit.

Steuerliche Aspekte der Aufwandsentschädigung

Pauschale Aufwandsentschädigungen bis 100 € pro Jahr sind in der Regel steuerfrei, da sie den tatsächlich entstehenden Aufwendungen entsprechen. Bei höheren Beträgen oder echter Vergütung können steuerliche Pflichten entstehen. Beiratsmitglieder sollten sich hierzu individuell beraten lassen.

Versicherungsschutz für WEG-Beiräte: Notwendigkeit und Möglichkeiten

Warum eine Versicherung trotz Haftungsbeschränkung für WEG-Beiräte sinnvoll ist

Obwohl die WEG-Reform 2020 die Haftung ehrenamtlicher Beiratsmitglieder auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt hat, bleibt der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dringend empfehlenswert.

Gründe für eine Versicherung:
Schutz bei grober Fahrlässigkeit (kann schneller vorliegen als gedacht)
Passiver Rechtsschutz: Abwehr unbegründeter Ansprüche
Prüfung der Berechtigung und Höhe von Schadensersatzforderungen
Psychologische Sicherheit für Beiratsmitglieder

Unterstützung bei der Rekrutierung neuer Beiratsmitglieder

Leistungen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Verwaltungsbeiräte

Eine speziell für Verwaltungsbeiräte konzipierte Versicherung umfasst typischerweise:
Versicherte Schäden:
Vermögensschäden aus der Beiratstätigkeit
Schäden durch grob fahrlässiges Verhalten
Schäden aus gesetzlichen und übertragenen Aufgaben
Ausgeschlossen sind:
Vorsätzlich verursachte Schäden
Schäden aus privater Tätigkeit
Strafrechtliche Sanktionen
Zusatzleistungen:
Passiver Rechtsschutz
Prüfung der Schadensersatzansprüche
Abwehr unbegründeter Forderungen
Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten
Versicherte Schäden:
Vermögensschäden aus der Beiratstätigkeit
Schäden durch grob fahrlässiges Verhalten
Schäden aus gesetzlichen und übertragenen Aufgaben
Ausgeschlossen sind:
Vorsätzlich verursachte Schäden
Schäden aus privater Tätigkeit
Strafrechtliche Sanktionen
Zusatzleistungen:
Passiver Rechtsschutz
Prüfung der Schadensersatzansprüche
Abwehr unbegründeter Forderungen
Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten

Kosten und Deckungssummen

Die Kosten für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind überschaubar:

Jahresbeitrag: 80-150 € (abhängig von Versicherer und Leistungsumfang)
Empfohlene Deckungssumme: Mindestens 100.000 €, besser 250.000-500.000 €
Selbstbeteiligung: Meist 250-500 €
 

Wer trägt die Versicherungskosten für Verwaltungsbeiräte?

Option 1: Beiratsmitglieder zahlen selbst Die Beiratsmitglieder schließen individuell eine Versicherung ab und tragen die Kosten selbst.
Option 2: WEG übernimmt die Kosten Die Eigentümergemeinschaft kann per Beschluss die Übernahme der Versicherungskosten beschließen. Dies ist nach § 670 BGB als Aufwendungsersatz möglich.

Umlagefähigkeit: Beschließt die WEG die Kostenübernahme, können die Versicherungskosten nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer umgelegt werden. Hierfür ist ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.

Praktische Handlungsempfehlungen für Eigentümer und Beiräte

✅ Für potenzielle Beiratsmitglieder
Vor der Übernahme des Amts:
1. Informieren Sie sich umfassend über Ihre Aufgaben und Pflichten
2. Klären Sie die Vergütungsfrage bereits vor der Wahl
3. Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz oder vereinbaren Sie die Kostenübernahme durch die WEG
4. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die aktuelle Situation der WEG
5. Sprechen Sie mit der aktuellen Verwaltung über Erwartungen und Arbeitsweise
✅ Für Eigentümergemeinschaften
Bei der Beiratswahl:
1. Wählen Sie geeignete Kandidaten mit entsprechender Qualifikation
2. Regeln Sie die Vergütungsfrage transparent und angemessen
3. Beschließen Sie den Versicherungsschutz für Ihre Beiräte
4. Definieren Sie klare Aufgaben und Kompetenzen
5. Sorgen Sie für eine ordnungsgemäße Einarbeitung
✅ Für Hausverwaltungen
Als professionelle Verwaltung:
1. Arbeiten Sie konstruktiv mit dem Beirat zusammen
2. Informieren Sie proaktiv über wichtige Entwicklungen
3. Respektieren Sie die Kontrollfunktion des Beirats
4. Unterstützen Sie bei der Fortbildung der Beiratsmitglieder
5. Beraten Sie bei rechtlichen Fragen zur Haftung und Vergütung
Nach der Wahl:
1. Dokumentieren Sie Ihre Tätigkeit sorgfältig
2. Halten Sie sich an Ihre Kompetenzen und überschreiten Sie diese nicht
3. Kommunizieren Sie transparent mit Eigentümern und Verwaltung
4. Bilden Sie sich fort zu relevanten rechtlichen Entwicklungen
5. Nutzen Sie professionelle Unterstützung bei komplexen Fragen
Im laufenden Betrieb:
1. Unterstützen Sie Ihren Beirat bei der Aufgabenerfüllung
2. Respektieren Sie die Unabhängigkeit des Beirats
3. Sorgen Sie für regelmäßige Information und Kommunikation
4. Überprüfen Sie regelmäßig die Angemessenheit der Vergütung
5. Würdigen Sie die ehrenamtliche Tätigkeit angemessen

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Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler bei der Haftung

Fehler 1: Überschätzung der Haftungsrisiken Viele potenzielle Beiratsmitglieder scheuen das Amt aus Angst vor unbegrenzter Haftung. Die WEG-Reform 2020 hat hier deutliche Erleichterungen gebracht.
Lösung: Informieren Sie sich über die aktuelle Rechtslage und die Haftungsbeschränkung bei ehrenamtlicher Tätigkeit.

Fehler 2: Verzicht auf Versicherungsschutz Auch bei beschränkter Haftung kann grobe Fahrlässigkeit schnell vorliegen.
Lösung: Schließen Sie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab oder lassen Sie die Kosten von der WEG übernehmen.

Fehler 3: Kompetenzüberschreitung Beiräte handeln manchmal außerhalb ihrer Befugnisse und schaffen dadurch Haftungsrisiken.
Lösung: Kennen Sie Ihre Kompetenzen genau und halten Sie sich daran. Bei Unsicherheiten fragen Sie nach.

Fehler bei der Vergütung

Fehler 1: Überhöhte Aufwandsentschädigung Zu hohe Entschädigungen entsprechen nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung.
Lösung: Orientieren Sie sich an der Rechtsprechung (100 € pro Jahr) und dokumentieren Sie außergewöhnliche Aufwendungen.
 
Fehler 2: Fehlende Beschlussfassung Vergütungen ohne ordnungsgemäßen Beschluss sind unwirksam.
Lösung: Lassen Sie jede Vergütungsregelung ordnungsgemäß von der Eigentümerversammlung beschließen.
 
Fehler 3: Vermischung von Aufwand und Zeitentschädigung Der Zeitaufwand ist nicht erstattungsfähig, nur konkrete Aufwendungen.
Lösung: Unterscheiden Sie klar zwischen Aufwendungsersatz und unzulässiger Zeitentschädigung.

Haftung und Vergütung im Überblick

Die WEG-Reform 2020 hat wichtige Verbesserungen für Verwaltungsbeiräte gebracht. Die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei ehrenamtlicher Tätigkeit reduziert die Risiken erheblich. Dennoch bleibt eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung empfehlenswert.

Bei der Vergütung gilt weiterhin der Grundsatz der Unentgeltlichkeit. Eine pauschale Aufwandsentschädigung von 100 € pro Jahr entspricht der aktuellen Rechtsprechung und ist angemessen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Haftung

Ehrenamtliche Beiräte haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Bei Vergütung entfällt die Haftungsbeschränkung
Versicherungsschutz ist trotzdem empfehlenswert
Einzelne Eigentümer können keine direkten Ansprüche stellen

Versicherung

Vermögensschadenhaftpflicht-
versicherung empfohlen
Kosten: 80-150 € pro Jahr
Kostenübernahme durch WEG möglich
Passiver Rechtsschutz inklusive

Vergütung

Grundsätzlich ehrenamtliche Tätigkeit
Aufwendungsersatz nach §§ 662, 670 BGB möglich
100 € pro Jahr als angemessene Pauschale
Beschlussfassung durch Eigentümerversammlung erforderlich

Als professionelle Hausverwaltung in München stehen wir Ihnen bei allen Fragen zur Seite. Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Beratung zu Ihrem Verwaltungsbeirat.

Dieser Artikel wurde auf Basis umfassender Recherche und seriösen Rechtsquellen erstellt. Stand: 2025. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten Rechtsfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht.