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Was darf ich als Eigentümer in einer WEG?
Rechte und Pflichten verständlich erklärt
Als Wohnungseigentümer in einer Gemeinschaft genießt man viele Freiheiten, teilt aber auch Verantwortung, Kosten und Entscheidungsprozesse mit anderen. Gerade in einer Stadt wie München, wo Wohnungseigentum in dichten Quartieren wie Neuperlach, Ramersdorf oder Berg am Laim zur Lebensrealität gehört, ist das Zusammenspiel von individuellen Rechten und gemeinschaftlichen Pflichten besonders wichtig. Wer seine Rechte kennt und zugleich die Pflichten ernst nimmt, trägt dazu bei, dass die Gemeinschaft dauerhaft funktioniert und die Immobilie ihren Wert behält. Wohnungseigentum ist deshalb nicht nur eine finanzielle Investition, sondern auch eine rechtliche Beziehung zwischen Menschen mit unterschiedlichen Interessen. Dieser Artikel erklärt, was Eigentümer dürfen, was nicht, und wie sie ihr Eigentum aktiv mitgestalten können.
1. Eigentum in der WEG – was gehört mir, was nicht?
Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unterscheidet zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Das Sondereigentum umfasst die Räume der eigenen Wohnung, die ein Eigentümer nach Belieben nutzen und gestalten darf. Gemeinschaftseigentum hingegen gehört allen Eigentümern gemeinsam und darf nur durch Beschluss verändert werden. Dazu zählen Dach, Fassade, Fenster, tragende Wände, Leitungen und Balkone. Die Abgrenzung ist nicht nur theoretisch wichtig, sondern bestimmt ganz praktisch, wer für welche Reparaturen und Instandhaltungen aufkommt.
Fenster und Außenwände sind zwingend Gemeinschaftseigentum, während Innenwände, Estrich und Bodenbeläge zum Sondereigentum zählen. Balkone nehmen eine Zwischenstellung ein: Der Bodenbelag gehört dem Sondereigentümer, die Brüstung und Tragkonstruktion jedoch allen. Diese Unterscheidung führt häufig zu Missverständnissen und Streit. So kann ein Eigentümer zwar in seiner Wohnung Laminat verlegen, darf aber keine Fenster austauschen oder Balkonverglasungen anbringen, ohne vorher die Zustimmung der Gemeinschaft einzuholen. Das Wohnungseigentumsrecht schützt damit nicht nur den Einzelnen, sondern auch das Erscheinungsbild und die Sicherheit des gesamten Gebäudes.
⚠️ Infobox: Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum – wo verläuft die Grenze?
Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum richtet sich nach den §§ 1 bis 5 WEG und der Teilungserklärung. Sondereigentum umfasst alle Räume und Bestandteile, die räumlich abgeschlossen und nicht für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes wesentlich sind. Gemeinschaftseigentum betrifft dagegen alle Teile, die für die Konstruktion, Funktion oder äußere Gestaltung wichtig sind. In der Praxis kann die Zuordnung schwierig sein, besonders bei Bauteilen wie Fenstern, Balkonen oder Leitungen, die mehrere Wohnungen betreffen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt klargestellt, dass Fenster und Rahmen zwingend Gemeinschaftseigentum sind, selbst wenn sie nur eine Wohnung betreffen.
Die rechtliche Einordnung hängt oft vom genauen Wortlaut der Teilungserklärung ab. Diese kann Sonderregelungen enthalten, etwa Sondernutzungsrechte an Terrassen, Stellplätzen oder Gartenflächen. Eigentümer sollten die Teilungserklärung daher sorgfältig lesen, bevor sie bauliche Veränderungen vornehmen oder Kosten übernehmen. Missverständnisse können teuer werden, wenn beispielsweise Reparaturen vorgenommen werden, die eigentlich die Gemeinschaft betreffen.
Rechtlicher Hinweis: Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist komplex und oft Gegenstand von Gerichtsverfahren. Fachanwälte müssen regelmäßig Baupläne, Teilungserklärungen und aktuelle Rechtsprechung prüfen, um eindeutige Antworten zu geben. In der Praxis entstehen viele Konflikte genau an dieser Schnittstelle. Wer unsicher ist, sollte rechtzeitig juristischen Rat einholen.
2. Rechte des Wohnungseigentümers
Eigentümer haben das Recht, ihr Sondereigentum nach eigenem Ermessen zu nutzen (§ 13 WEG). Sie dürfen darin wohnen, vermieten oder teilweise gewerblich nutzen, solange keine unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer entstehen und die Gemeinschaftsordnung dies zulässt. Daneben haben sie das Mitspracherecht in der Eigentümergemeinschaft. Sie können an Versammlungen teilnehmen, Anträge stellen, Beschlüsse fassen und gegebenenfalls Beschlüsse anfechten. Dieses Mitspracherecht ist zentral für die demokratische Struktur der WEG und sorgt dafür, dass Entscheidungen nicht von wenigen dominiert werden.
Ein weiteres wichtiges Recht ist das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Nach § 18 Abs. 4 WEG dürfen Eigentümer alle Verwaltungsunterlagen einsehen – von Rechnungen über Versicherungsverträge bis zu Wartungsprotokollen. Dieses Recht ist Ausdruck der Transparenzpflicht der Verwaltung und ermöglicht den Eigentümern, Kontrolle auszuüben und fundierte Entscheidungen zu treffen. In der Praxis führt es oft dazu, dass Eigentümer durch Einsicht Unklarheiten klären oder Fehler in Abrechnungen entdecken. Eine offene Informationskultur trägt entscheidend zum Vertrauen in die Verwaltung bei.
In München-Neuperlach etwa wollte ein Eigentümer seine Balkonverglasung erneuern, um Energie zu sparen. Weil die äußere Verglasung Teil des Gemeinschaftseigentums war, brauchte er die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Er stellte sein Vorhaben sachlich vor, ließ die technische Machbarkeit prüfen und erhielt schließlich die notwendige Mehrheit. Dieses Beispiel zeigt, dass Rechte in der WEG nicht nur abstrakt sind, sondern sich in einem lebendigen Diskussionsprozess konkretisieren.
3. Pflichten des Wohnungseigentümers
Mit den Rechten gehen auch Pflichten einher. Nach § 14 WEG muss jeder Eigentümer sein Sondereigentum so instand halten, dass anderen kein Schaden oder Nachteil entsteht. Das betrifft sowohl bauliche als auch verhaltensbezogene Aspekte – von der regelmäßigen Wartung der Wasserleitungen bis zum Rücksichtnehmen auf Ruhezeiten. Eigentümer sind außerdem verpflichtet, ihren Anteil an den gemeinschaftlichen Kosten zu tragen. Dazu gehören das Hausgeld, Rücklagenbeiträge, Sonderumlagen und gegebenenfalls Nachzahlungen bei größeren Instandhaltungen.
Pflichtverletzungen können empfindliche Folgen haben. Wer Beschlüsse missachtet oder Hausgeldzahlungen verweigert, riskiert Mahnverfahren und gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Gemeinschaft kann in schweren Fällen sogar die Versteigerung des Wohnungseigentums betreiben, wenn ein Eigentümer nachhaltig gegen seine Pflichten verstößt. In der Praxis kommt das selten vor, zeigt aber, dass das Wohnungseigentum klare rechtliche Grenzen setzt. Die Rücksichtnahmepflicht ist ebenfalls zentral: Lautstarke Feiern, Geruchsbelästigungen oder unzulässige Nutzungen gelten als Beeinträchtigung und können abgemahnt werden.
Pflichten sind kein bürokratisches Hindernis, sondern dienen dem Schutz des Eigentums und des Zusammenlebens. Wer sie einhält, fördert das Vertrauen in der Gemeinschaft und trägt dazu bei, den Wert der Immobilie langfristig zu sichern. Besonders in großen Anlagen in München mit Dutzenden Eigentümern entscheidet gegenseitige Rücksicht oft darüber, ob das Wohnen harmonisch oder konfliktbeladen verläuft. Es lohnt sich daher, Konflikte frühzeitig zu klären und die Gemeinschaftsordnung ernst zu nehmen.
4. Änderungen und Umbauten – was ist erlaubt, was nicht?
Das WEG unterscheidet zwischen Instandhaltung und baulichen Veränderungen. Instandhaltungen dienen der Erhaltung des Zustands, während bauliche Veränderungen über den bisherigen Zustand hinausgehen. Nach § 20 WEG müssen solche Maßnahmen beschlossen werden. Seit der Reform 2020 gibt es jedoch privilegierte Maßnahmen, auf die jeder Eigentümer Anspruch hat. Dazu zählen insbesondere der Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Maßnahmen zur Barrierefreiheit oder zum Einbruchschutz.
In der Praxis bedeutet das: Die Gemeinschaft darf solche Vorhaben nicht einfach verbieten, sondern nur über die Ausführung und Kostenverteilung beschließen. Ein Eigentümer in Trudering etwa wollte eine Wallbox in der Tiefgarage installieren. Nach § 20 Abs. 2 WEG stand ihm dieses Recht zu, sofern die Maßnahme technisch und wirtschaftlich zumutbar war. Die Gemeinschaft durfte die Modalitäten festlegen, nicht aber die Installation verweigern. Dieses Beispiel zeigt, dass das moderne WEG den Klimaschutz und die technische Entwicklung aktiv fördert.
Umbauten innerhalb des Sondereigentums sind hingegen in der Regel zustimmungsfrei, solange sie keine tragenden Wände, gemeinschaftliche Leitungen oder das äußere Erscheinungsbild betreffen. Wer sicher gehen will, sollte vor Beginn einer Maßnahme den Verwalter oder Beirat informieren und gegebenenfalls eine Beschlussfassung anregen. So lassen sich Missverständnisse vermeiden und spätere Streitigkeiten verhindern. In München werden solche Fragen häufig im Rahmen der Eigentümerversammlung behandelt, um Transparenz und Fairness zu gewährleisten.
5. Beschlussfassung und Abstimmung – wie Eigentümer mitbestimmen
Entscheidungen in der WEG werden durch Beschlüsse getroffen (§ 23 WEG). Der Verwalter lädt mit zwei Wochen Frist zur Versammlung ein und erstellt die Tagesordnung (§ 24 WEG). Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsehen (§ 25 WEG). Beschlüsse sind verbindlich, können aber innerhalb eines Monats angefochten werden (§ 44 WEG). Diese Fristen sind strikt und sollten unbedingt beachtet werden.
In München ist für solche Streitigkeiten in der Regel das Amtsgericht München zuständig. Es prüft, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und ob die Einberufung und Abstimmung rechtmäßig waren. Fehler in der Einladung oder eine unklare Beschlussformulierung können zur Ungültigkeit führen. Deshalb ist es wichtig, dass Verwalter und Beirat Beschlüsse sorgfältig vorbereiten und Eigentümer aufmerksam prüfen, bevor sie zustimmen. Die Eigentümerversammlung ist damit das Herzstück der gemeinschaftlichen Entscheidungsfindung.
Exkurs: Mehrheitserfordernisse einfach erklärt
Einfache Mehrheit bedeutet mehr Ja- als Nein-Stimmen.
Eine qualifizierte Mehrheit verlangt die Zustimmung einer bestimmten Zahl aller Eigentümer, während Einstimmigkeit absolute Übereinstimmung voraussetzt.
Welche Mehrheit erforderlich ist, ergibt sich aus dem Gesetz oder der Teilungserklärung. In der Praxis sollten Eigentümer genau prüfen, welche Art von Beschluss sie anstreben, um spätere Anfechtungen zu vermeiden.
6. Gestalten statt nur mitlaufen – wie Eigentümer aktiv Einfluss nehmen können
Viele Eigentümer wissen nicht, dass sie mehr Mitgestaltungsmöglichkeiten haben, als sie denken. Sie dürfen nicht nur abstimmen, sondern auch eigene Themen auf die Tagesordnung setzen, Vorschläge einbringen und Transparenz einfordern. Nach § 18 WEG haben sie ein Recht auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen, um Entscheidungen besser nachvollziehen zu können. Nach § 24 Abs. 2 WEG können sie eigene Beschlussvorschläge einreichen; bei wichtigen Themen kann sogar ein Viertel der Eigentümer eine Versammlung verlangen. Das stärkt die Partizipation und verhindert, dass Entscheidungen an den Eigentümern vorbeigehen.
In der Praxis können Eigentümer auch den Beirat unterstützen, etwa durch die Einholung von Vergleichsangeboten oder die Aufbereitung technischer Informationen. Sie dürfen allerdings keine Aufträge erteilen – das bleibt Aufgabe der Gemeinschaft und des Verwalters. Wer andere Eigentümer sachlich überzeugt und konstruktiv kommuniziert, kann Entscheidungsprozesse positiv beeinflussen. In München-Berg am Laim beispielsweise initiierte eine Eigentümerin eine Heizungsmodernisierung, indem sie Angebote sammelte, Einsparpotenziale aufzeigte und den Antrag in die Versammlung einbrachte. Die Mehrheit folgte ihrem Vorschlag – ein Beispiel für bürgerschaftliches Engagement in der WEG.
Eine gute Hausverwaltung erkennt solche engagierten Eigentümer als wertvolle Partner. Wenn Sie eine Verwaltung suchen, die Zusammenarbeit und Transparenz fördert, steht Ihnen die Immobilienverwaltung Wottschal in München gerne beratend zur Seite.
ℹ️ Infobox: Ihr Handlungsspielraum als aktiver Eigentümer
Eigentümer können Unterlagen einsehen, Anträge einbringen, Vorschläge unterbreiten und gemeinsam mit anderen die Richtung der Gemeinschaft mitbestimmen. Diese Möglichkeiten sind gesetzlich abgesichert und stärken das Verantwortungsgefühl jedes Einzelnen. Wer informiert handelt, kann die Verwaltung entlasten und die Qualität der Beschlüsse verbessern. Aktive Eigentümer fördern damit eine Kultur der Transparenz und Mitverantwortung.
7. Wenn’s Streit gibt – Rechte bei Konflikten mit Nachbarn oder Verwalter
Konflikte gehören zum Gemeinschaftsleben, lassen sich aber rechtssicher lösen. Typische Streitpunkte betreffen Lärm, Umbauten oder Abrechnungen. Zunächst sollte versucht werden, Differenzen in der Versammlung oder mit Hilfe des Beirats zu klären. Wenn das nicht gelingt, bleibt der Weg zum Gericht. Das Amtsgericht München ist für WEG-Streitigkeiten zuständig und prüft, ob Beschlüsse gegen Gesetz oder ordnungsgemäße Verwaltung verstoßen. Eigentümer sollten Anfechtungsklagen innerhalb der gesetzlichen Fristen einreichen, um ihre Rechte zu wahren.
Ein gutes Miteinander löst jedoch oft mehr als ein Verfahren. Wer Konflikte frühzeitig anspricht, Missverständnisse klärt und sachlich bleibt, vermeidet Kosten und Ärger. Mediation oder Moderation durch die Verwaltung kann helfen, wenn Spannungen eskalieren. Besonders bei großen Gemeinschaften in München hat sich gezeigt, dass regelmäßige Kommunikation und Transparenz die besten Mittel gegen Streit sind. Vertrauen wächst, wenn alle Beteiligten das Gefühl haben, gehört zu werden.
8. Fazit – Eigentum mit Verantwortung und Spielraum
Wohnungseigentum bedeutet, Rechte zu nutzen und Pflichten zu erfüllen. Wer beides kennt, kann die Gemeinschaft aktiv gestalten und zum Werterhalt beitragen. Das WEG bietet einen klaren Rahmen, der individuelle Freiheit mit kollektiver Verantwortung verbindet. In München, wo Eigentum oft mit hohen Erwartungen verbunden ist, kommt es besonders auf Kooperation und Fairness an. Eigentümer, die informiert, engagiert und respektvoll handeln, prägen das Zusammenleben positiv.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Alle Angaben beruhen auf dem Wohnungseigentumsgesetz (Stand 2025) und der aktuellen Rechtsprechung des BGH sowie regionaler Gerichte.


