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Unzufriedenheit mit der Hausverwaltung kann teuer werden, wenn die Kündigung rechtliche Mängel aufweist. Diese Anleitung zeigt Ihnen, wie Sie als Münchner Wohneigentümer den Verwaltervertrag ordnungsgemäß beenden und dabei alle rechtlichen Fallstricke umgehen.
Bevor Sie eine Kündigung in erwägen, sollten Sie Ihre Kommunikation als Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verwaltung auf den Prüfstand stellen.
Wichtiger Unterschied: Verwaltervertrag vs. Verwalteramt
Viele Eigentümer verwechseln den Verwaltervertrag mit dem Verwalteramt. Der Verwaltervertrag ist die zivilrechtliche Vereinbarung zwischen WEG und Verwaltungsunternehmen über Leistungen und Vergütung. Das Verwalteramt hingegen ist die gesetzliche Position nach § 27 WEG, die mit der Bestellung beginnt und durch Abberufung endet.
Praktische Folge: Für die Kündigung des Vertrags gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Die Abberufung vom Amt kann jederzeit ohne Begründung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Dabei kann der Vertrag bis zu 6 Monate nach der Abberufung enden – eine Zeit in der weiterhin die Vergütung geschuldet wird.
5 Wege zur Abberufung vom Verwalteramt nach § 26 WEG
Weg 1 zur Kündigung der Hausverwaltung: Eigentümerversammlung durch die Verwaltung
Der häufigste Weg in der Praxis ist die Einberufung einer Eigentümerversammlung und die Abbestellung der Verwaltung via Beschluss mit einfacher Mehrheit. Wenn eine Hausverwaltung sich weigert, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, bei der ihre eigene Abberufung zur Diskussion steht, können Wohnungseigentümer verschiedene rechtliche Schritte einleiten. Zunächst sollte die Hausverwaltung schriftlich unter Fristsetzung zur Einberufung der Versammlung aufgefordert werden, da sie nach § 24 Abs. 1 WEG grundsätzlich zur Einberufung verpflichtet ist, auch wenn es um ihre eigene Abberufung geht.
Es lohnt sich zusätzlich die Hausverwaltung auch auf anderen Wegen zu kontaktieren und dabei immer respektvoll und höfflich zu bleiben. Bitten Sie zum Beispiel an bei der Erstellung der Tagesordnung und Organisation der Versammlung zu unterstützen; damit beschleunigen Sie womöglich die Einberufung deutlich.
Weg 2 zur Kündigung der Hausverwaltung: Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat
Häufig hat die abzurufende Verwaltung kein Eigeninteresse am Einberufen der Eigentümerversammlung. Dann kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, der Stellvertreter des Verwaltungsbeirats oder ein mit Beschluss dazu befähigte Eigentümer:in zur Eigentümerversammlung einberufen.
Es ist daher auch für kleine WEGs relevant einen Beirat zu wählen.
Die Einladung zur Eigentümerversammlung sollte mind. 3 Wochen vor der Eigentümerversammlung bei allen Eigentümern, die im Grundbuch eingetragen sind eingehen. Mit unterschiedlichen Tagesordnungspunkten sollten die Aspekte Amt und Vertrag getrennt behandelt werden:
„1. Abberufung des Verwalters [Name] vom Verwalteramt“ und „2. Kündigung des Verwaltervertrags mit [Name] zum [Datum]“. Vage Formulierungen wie „Verwaltungsangelegenheiten“ machen spätere Beschlüsse anfechtbar und kosten Zeit und Geld. Stellen Sie sicher, dass die schriftliche Vollmachten von Eigentümern vorliegen, die voraussichtlich nicht teilnehmen können.
Weg 3 zur Kündigung der Hausverwaltung: Vollversammlung
Gibt es keinen Verwaltungsbeirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, können einzelne Eigentümer nach § 24 Abs. 2 WEG selbst eine Eigentümerversammlung einberufen, um die Hausverwaltung zu kündigen. Diese Option ist besonders relevant, wenn der amtierende Verwalter sich weigert, eine Versammlung einzuberufen, oder wenn dringende Entscheidungen bezüglich der Verwaltung getroffen werden müssen.
In der Praxis ist die Erreichung einer Vollversammlung oft schwierig, insbesondere in größeren Wohnungseigentümergemeinschaften. Für kleine WEGs kann das eine Alternative sein.
Weg 4 zur Kündigung der Hausverwaltung: Umlaufbeschluss
Die Zustimmung kann in Textform erfolgen, beispielsweise per E-Mail, muss aber ordnungsgemäß dokumentiert und das Beschlussergebnis an alle Eigentümer verkündet werden.
Weg 5 zur Kündigung der Hausverwaltung: Beschlussersetzungsklage
Braucht es zusätzliche zur Mitteilung der Abberufung auch eine Kündigung des Verwaltervertrages?
- Nein, es braucht keine zusätzliche Kündigung des Verwaltervertrages. Dieser endet automatisch 6 Monate nach Kenntnisnahme der Abberufung.
- Ja es braucht ein Kündigungsschreiben, wenn der Verwaltervertrag kürzere Kündigungsfristen enthält und die Wohnungseigentümergemeinschaft diese nutzen will.
- Ja es braucht ein Kündigungsschreiben, wenn es sich um eine außerordentlich Kündigung hält. Es ist ratsam die Kündigungsgründe zu nennen.
Kündigung des Vertrages mit der Hausverwaltung
Ordentliche Kündigung des Verwaltervertrags
Nach einer wirksamen Abberufung des Verwalters endet der Verwaltungsvertrag gemäß § 26 Abs. 5 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung, unabhängig von abweichenden vertraglichen Vereinbarungen. Der Verwaltervertrag kann aber auch eine kürzere Frist beinhalten, wie 3 Monate zum Ende eines Quartals.
Die formellen Anforderungen an die Erklärung der Abberufung unterscheiden sich je nach Anwesenheit des Verwalters in der Eigentümerversammlung. War der Verwalter bei der Abberufung anwesend, gilt der Beschluss als unmittelbar zugegangen, und die Sechsmonatsfrist beginnt sofort zu laufen.
Bei Abwesenheit des Verwalters muss ihm der Abberufungsbeschluss und die Kündigung des Verwaltervertrages gesondert mitgeteilt werden. Entscheidend ist, dass die Sechsmonatsfrist erst mit dem Zugang der Erklärung beim Verwalter zu laufen beginnt. Es ist daher rechtlich sinnlos und wirtschaftlich nachteilig, eine Abberufung geheim zu halten oder die Mitteilung zu verzögern, da hierdurch nur die Vertragslaufzeit und damit die Vergütungspflicht unnötig verlängert wird.
Besonders findige Eigentümer könnten sich denken, die Abberufung für einen Zeitpunkt in der Zukunft zu beschließen und diese sowie die Kündigung des Vertrages frühzeitig und fristgerecht zuzustellen. Aber die sechsmonatige Kündigungsfrist läuft in diesem Fall, ab dem Zeitpunkt der Abberufung.
Die Mitteilung zur Abberufung muss im Namen der Eigentümergemeinschaft erfolgen und präzise auf den entsprechenden Beschluss verweisen. Bei Versendung per Post empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können und Rechtssicherheit über den Beginn der Kündigungsfrist zu erlangen.
Wenn Sie sich im Detail dafür interessieren, was nach der Abberufung geschieht, empfehle ich ihnen meine Blogartikel „Abberufene Hausverwaltung: was noch erlaubt ist, was verboten ist und wie es mit der Vergütung weitergeht„.
Außerordentliche Kündigung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen
Bei wichtigem Grund können Sie den Verwaltervertrag auch fristlos kündigen, aber nur, wenn ein Abberufungsbeschluss zuvor gefasst wurde. § 626 BGB gilt entsprechend und ermöglicht die sofortige Beendigung bei Vertrauensverlust oder groben Pflichtverletzungen. Typische Kündigungsgründe sind nachgewiesene Veruntreuung, zu vertretende monatelange Verzögerung bei Betriebskostenabrechnungen oder wiederholte Verstöße gegen Beschlüsse der WEG. Sammeln Sie alle Belege für Pflichtverletzungen und lassen Sie die außerordentliche Kündigung rechtlich prüfen, da bayerische Gerichte hier strenge Maßstäbe anlegen.
Typische Fehler und ihre Vermeidung bei der Kündigung der Hausverwaltung
Fehler 1: Verwechslung von Abberufung und Kündigung der Hausverwaltung
Problem: Viele WEGs berufen den Verwalter vom Amt ab, vergessen aber die Abberufung der Verwaltung mitzuteilen. Der Verwalter kann dann weiterhin für bis zu 6 Monate nach Zugang der Kündigung Vergütung verlangen, obwohl er nicht mehr tätig ist. Diese Doppelbelastung kann zu erheblichen Mehrkosten führen.
Fehler 2: Unzureichende Mehrheit bei der Beschlussfassung zur Abberufung der Hausverwaltung
Fehler 3: Mangelhafte Übergaberegelungen führen zu monatelangen Verzögerungen
Fehler 4: Fehlende Kostenkalkulation für den Verwalterwechsel
Problem: Die Kosten für Rechtsberatung (500-1.500 Euro), Verwaltersuche, notarielle Protokolle und mögliche Übergangszeit werden nicht eingeplant. Dies führt zu unerwarteten Belastungen der WEG-Kasse und Unmut bei den Eigentümern.
Fehler 5: Unvollständige Dokumentation der Kündigungsgründe
Problem: Der Verwalter kann Feststellungsklage erheben, wenn kein triftiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorliegt. Mit dieser Klage kann er feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist oder dass ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung nicht vorliegt. Vage Vorwürfe wie „schlechte Arbeit“ reichen vor Gericht nicht aus und können zu kostspieligen Prozessen führen.
Fehler 6: Fehlende Vorbereitung der neuen Verwaltung
Erstellen Sie ein Anforderungsprofil und holen Sie mehrere Angebote ein. Vereinbaren Sie eine Überschneidungszeit von 2-4 Wochen, in der beide Verwalter parallel arbeiten können. Lassen Sie den neuen Verwalter bereits vor Amtsantritt an wichtigen Terminen teilnehmen.
Fehler 7: Unklare Regelungen zu laufenden Verträgen und Projekten
Problem: Bestehende Wartungsverträge, Bauprojekte oder Rechtsstreitigkeiten werden beim Verwalterwechsel nicht ordnungsgemäß weitergeführt und die Vertragspartner nicht informiert. Dies kann zu Vertragsbrüchen, Gewährleistungsverlusten oder verjährten Ansprüchen führen.
Rechtssichere Kündigung der Hausverwaltung – Ihr Weg zu einer professionellen Verwaltung in München
Ein Verwalterwechsel ist mehr als nur ein administrativer Akt – er ist die Grundlage für eine erfolgreiche Zukunft Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die verschiedenen Wege zur Abberufung, von der klassischen Eigentümerversammlung über den Umlaufbeschluss bis hin zur Beschlussersetzungsklage, erfordern jeweils spezifische rechtliche Kenntnisse und praktische Erfahrung. Dabei können bereits kleine Formfehler bei der Einladung oder unklare Formulierungen in der Tagesordnung die gesamte Kündigung unwirksam machen.
Die Immobilienverwaltung Wottschal in München versteht diese Herausforderungen aus langjähriger Praxis und begleitet Eigentümergemeinschaften nicht nur bei der ordnungsgemäßen Übernahme, sondern auch bei der rechtssicheren Beendigung bestehender Verwaltungsverhältnisse. Wir kennen die typischen Stolperfallen und sorgt dafür, dass der Übergang reibungslos und ohne rechtliche Risiken erfolgt.
Dieser Artikel wurde auf Basis umfassender Recherche und seriösen Rechtsquellen erstellt. Stand: 2025. Alle Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten Rechtsfragen empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Wohnungseigentumsrecht.